Einkaufs- und Lieferbedingungen ( ABG / AEG ) - Leipziger Säurebau GmbH

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updated: 20.06.2024
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Einkaufs- und Lieferbedingungen ( ABG / AEG )

Wir über uns

  Leipziger Säurebau GmbH  ·  Stöhrerstr. 26  ·   D - 04347 Leipzig   ( Stand: 02 /2014 )
I.     Vertragsabschluß

  1. Nur schriftliche Bestellungen mit Bestell-Nr. verpflichten uns, mündliche und fernmündliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
  1. Unsere Auftragsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht, insbesondere nicht für Werbezwecke benutzt werden.
  1. Für uns angefertigte Modelle werden unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer kostenlos aufzubewahren.
  2. Der Übertragung von Leistungen auf Dritte können wir widersprechen.

II.    Lieferungen und andere Leistungen

  1. Vereinbarte Fristen und Termine sind unbedingt einzuhalten.
  1. Sobald der Auftragnehmer damit rechnen muß, vereinbarte Fristen oder Termine nicht einhalten zu können, hat er dies unverzüglich mit Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Ein Verzug tritt nur dann nicht ein, wenn wir uns mit der Zeitüberschreitung schriftlich einverstanden erklären. In diesem Fall treten an Stelle der ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine die neu vereinbarten Fristen und Termine, für die im übrigen das gleiche gilt. Sollten nach Auftragsvergabe bei dem Auftragnehmer Umstände eintreten, die die Ausführung des Auftrages gefährden, wie z.B. wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer uns unverzüglich zu informieren. Wir können in diesem Fall mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Etwaige uns durch den Rücktritt entstehende Schäden und/oder Unkosten hat uns der Auftragnehmer zu erstatten. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, bereits erhaltene Lieferungen entweder teilweise oder in vollem Umfang gegen ein angemessenes Entgelt zu übernehmen.
  1. Erfüllungsort für Lieferungen und andere Leistungen ist der in unserer Bestellung angegebene Ort der Empfangsstelle.
  2. Jeder Eigentumsvorbehalt, insbesondere auch zugunsten Dritter, ist ausgeschlossen.
  3. Bei Vereinbarung von Vertragsstrafen sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme bis zur Schlußzahlung geltend zu machen.
  4. Bei Montagen stellt der Auftragnehmer im Rahmen des Pauschalpreises alle erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge, Rüst- und Hebewerkzeuge. Bauseits werden lediglich Wasser und elektrische Energie in angemessenem Umfang gestellt.

III.  Versand

  1. In allen Unterlagen, auch in den Versandunterlagen, sind die Geschäftszeichen (Bestell-Nr., Konto, Kostenstelle) unserer Bestellung anzuführen. Versandanzeigen sind der Empfangsstelle und der Leipziger Säurebau GmbH zuzustellen.
  1. Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer.
  1. Mehrkosten und Schäden durch fehlerhafte Abfertigung bzw. Nichtausnutzung der Ladefähigkeit der Transportmittel trägt der Auftragnehmer.
  2. Wird nicht bei Abgang bahnamtlich, mit bahnamtlicher Gültigkeit oder amtlich verwogen, ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend. Wiegegebühren trägt der Auftragnehmer.

IV.   Gewährleistung

  1. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen des Auftragnehmers wird dessen alleinige Haftung nicht berührt.
  1. Der Auftragnehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass sie die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem bei der Auf- tragserteilung vorausgesetzten gebrauch aufheben oder mindern.
  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände oder Ein-richtungen frei von Patent- und anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter sind.
  2. Grundsätzlich gewährleistet der Auftragnehmer, dass bei seinen Leistungen die vom Gesetz, den Aufsichtsbehören, Berufsgenossenschaften und sonst infrage kommenden Institutionen gemachten Vorschriften erfüllt werden. Bei maschinellen Einrichtungen gewährleistet der Auftragnehmer zusätzlich, dass diese dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die zugesagten Leistungen auch im Dauerbetrieb haben.
  3. Die Gewährleistungsfrist, wie auch die Rügefrist, betragen ein Jahr, für verdeckte Mängel zwei Jahre, bei Bauleistungen fünf Jahre und laufen vom Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen an bzw. – soweit eine Abnahme nicht infrage kommt – vom Zeitpunkt der Übernahme an, unbeschadet einer eventuellen vorherigen Besichtigung an einem dritten Ort, oder Prüfung bei Übernahme.
  4. Gewähr ist in der Weise zu leisten, dass alle innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel unverzüglich nach Mängelrüge kostenlos zu beseitigen sind. Mangelhafte Teile sind zu ersetzen. Sämtliche dem Auftragnehmer zur Last fallenden Schäden sind zu ersetzen. Es bleibt uns vorbehalten, Gewährleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen bzw. fällige Beträge bis zur Erledigung der Mängelrüge zurückzuhalten. In Eilfällen sowie bei Verzug des Auftragnehmers können wir Nachbesserung auf seine Kosten durchführen lassen. Sollten Mängel auch nach erfolgter Nachbesserung nicht abgestellt sein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder zu mindern oder den Gegenstand gegen Erstattung des Vertragspreises zurückzugeben.
  5. Kommt der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfrist seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln und Schäden nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Mängel auf seine Kosten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und Schadenersatz zu verlangen.
  6. Durch Nachbesserung bedingte Stillstandszeiten hemmen den Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist vom Zeitpunkt des Einbaues an neu zu laufen.
  7. Es gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, beginnend ab Zugang der Mängelrüge beim Auftragnehmer.

V.    Haftung

  1. Neben den Gewährleistungsansprüchen haftet der Auftragnehmer für alle uns zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Schadensersatzansprüche.
  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Subunternehmer verursacht werden.
  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebs- und Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis abzuschließen, dem Auftraggeber auf verlangen nachzuweisen und im Schadensfall seine Ansprüche gegen die Versicherung an uns abzutreten.

VI.   Zahlung

  1. Rechnungen sind unter Angabe unserer Geschäftszeichen nach Abgang der Sendung an uns mindestens in dreifacher Ausfertigung zu schicken. Rechnungen ohne Geschäftszeichen sind nicht ordnungsgemäß und werden zur Komplettierung zurückgesandt.
  1. Sammelrechnungen über Monatslieferungen sind uns spätestens bis zum vierten Tage des folgenden Monats vorzulegen.
  1. Wir zahlen nach unserer Wahl bei ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserteilung innerhalb 10 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug.
  2. Erfüllungsort für die Zahlung ist Leipzig.
  3. Abtretung von Forderungen an Dritte bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

VII.  Allgemeines

  1. Der Gerichtsstand ist Leipzig. Wir können jedoch den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Es gilt der deutsche Vertragstext.

Info@leipzig-saeurebau.de


Leipziger Säurebau GmbH
Stöhrerstraße 26
D - 04347 Leipzig

Tel.:+49 (0) 341 / 234 03-0
Fax:+49 (0) 341 / 234 03-10

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